Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen (Art. 1 Abs. 1 BMBV10). Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend (Art. 1 Abs. 3 BMBV). b) Die Bauparzelle befindet sich an einer Hanglage. Für die abzubrechenden Garagen war das natürlich gewachsene Terrain abgegraben und zum Teil wieder aufgeschüttet worden. Das natürlich gewachsene Terrain ist nicht mehr vorhanden.