a) Die zulässige Fassadenhöhe beträgt in der Wohnzone W2 7.00 Meter (Art. 8 Abs. 1 GBR). Mit Ausnahme der bergseitigen Fassade beträgt der zulässige Hangzuschlag einen Meter, falls die Hangneigung des massgebenden Terrains in der Falllinie innerhalb der Fläche, welche von der projizierten Fassadenlinie umschlossen wird, mindestens 10 % beträgt (Art. 8 Abs. 2 Bst. h GBR). Die traufseitige Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachsparren und der dazugehörigen Fassadenlinie (A132 GBR). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.