Strassenabstände müssen arealintern nicht eingehalten sein. Auch eine Verpflanzung der Hecke scheint ohne Weiteres möglich zu sein, da sich gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin im Bereich der Hecke keine Leitungen befinden. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, gegen welche öffentlich-rechtliche Norm die Verschiebung der Hecke verstossen sollte. Schliesslich verändert sich der bereits heute bestehende Anschluss an die M.________strasse baulich durch das Bauvorhaben nicht. Auch wenn der südlichste Bereich der Einmündung stark abfällt, besteht genügend Platz, um gefahrenlos auf die M.________strasse zu fahren.