Da das Gefälle im Bereich, wo das Grundstück des Beschwerdeführers 5 in das Baugrundstück hineinragt, relativ gering ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die Zufahrt auf diesem Stück nicht befahrbar sein sollte. Auch Lastwagen, die üblicherweise eine Breite von 2.5 Meter aufweisen,8 können die Zufahrt befahren. Die im Situationsplan vom 13. Januar 2020 eingezeichnete Zufahrt hält gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers 5 den erforderlichen Grenzabstand von einem Meter ein (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. c GBR9). Das Gebäude M.________strasse Nr. 137 befindet sich auf derselben Parzelle wie das Bauvorhaben.