Die Zufahrt dient insbesondere den sechs Wohnungen des Mehrfamilienhaus B. Zudem erschliesst sie die neun Parkplätze des bestehenden Mehrfamilienhauses auf der Bauparzelle. Das Verkehrsaufkommen ist somit gering. Obwohl die Zufahrt an einer Stelle nur gerade drei Meter breit sein wird, sind die Platzverhältnisse im Allgemeinen sehr grosszügig, so dass genügend Ausweichstellen vorhanden sind und Platz für allfällige Manöver von grösseren Fahrzeugen besteht. Da das Gefälle im Bereich, wo das Grundstück des Beschwerdeführers 5 in das Baugrundstück hineinragt, relativ gering ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die Zufahrt auf diesem Stück nicht befahrbar sein sollte.