Die Fahrbahnbreite soll bei Einbahnstrassen 3 Meter und bei Strassen mit Gegenverkehr 4.2 Meter nicht unterschreiten. Wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 Meter herabgesetzt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 BauV).