d) Unter Zufahrt wird die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz verstanden (Art. 6 Abs. 1 BauV7). Bei der Strassengestaltung, insbesondere der Bemessung der Fahrbahnbreite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rücksicht zu nehmen. Besonderen Verhältnissen wie beispielsweise geringer Verkehrsbelastung (Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen) ist Rechnung zu tragen (Art. 6 Abs. 3 BauV). Die Fahrbahnbreite soll bei Einbahnstrassen 3 Meter und bei Strassen mit Gegenverkehr 4.2 Meter nicht unterschreiten.