Diese Projektänderung wirkt sich in erste Linie auf das Bauvorhaben sowie den Beschwerdeführer 5 aus. Den Beschwerdeführenden hat das Rechtsamt die Projektänderung zur Kenntnis gebracht. Es sind weder öffentliche noch wesentliche neue nachbarliche Interessen betroffen. Das Verfahren durfte daher ohne erneute Publikation fortgesetzt werden. Die Bauherrschaft hat die Eingabe zudem eindeutig als "Projektänderung" bezeichnet und hat der BVD den entsprechenden Plan eingereicht. Es war nicht erforderlich, dass sie die Baugesuchsformulare anpasst. Die Rüge ist unbegründet.