Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Eingabe vom 22. Januar 2020 erläutert, mit der eingereichten Projektänderung sei die Erschliessung des Bauvorhabens sichergestellt. Gleichzeitig hat sie einen "Situationsplan", datierend vom 13. Januar 2020 eingereicht. Darauf ist der Verlauf der geplanten Zufahrt ersichtlich. Die Strasse sowie die Abstände sind zudem vermasst, auch wenn der Plan die Situation nicht wie angegeben 1:100 sondern 1:150 wiedergibt. Die Änderung der Zufahrt ist eine geringfügige Änderung des Bauvorhabens, insbesondere da sich der Strassenanschluss nicht verändert. Diese Projektänderung wirkt sich in erste Linie auf das Bauvorhaben sowie den Beschwerdeführer 5 aus.