Weiter führen sie aus, das Terrain falle vor der Einmündung in die M.________strasse zu steil ab und sei daher nicht befahrbar. Die Vorgaben des kantonalen Strassengesetzes und der Strassenverordnung seien nicht eingehalten, ebenso wenig die im Baureglement der Gemeinde Vechigen vorgeschriebenen Abstände vom Strassenrand zum Garten. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 bezweifeln sie zudem, dass die Ein- und Ausfahrt auf die M.________strasse insbesondere auch von Lastwagen ohne Beanspruchung des dienstbarkeitsrechtlich fehlenden Wegrechts überhaupt resp. gefahrenlos möglich sei, resp. Fahrzeuge wegen des Gefälles auf den Dienstbarkeitsbereich ausweichen werden.