Ursprünglich sollte die geplante Einstellhalle des Mehrfamilienhaus B über die bestehende Zufahrt erschlossen werden. Nachdem das Rechtsamt der BVD auf Grund einer summarischen Prüfung Zweifel bekundete, ob diese Erschliessung durch die vorhandene Grunddienstbarkeit gedeckt sei, reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein. Demnach soll der Strassenanschluss weiterhin über den bestehenden Zugang von der M.________strasse her erfolgen. Allerdings soll die Zufahrt im Bereich des "Wurmfortsatzes" auf eine Breite von 3 Meter reduziert werden, so dass das Grundstück des Beschwerdeführers 5 nicht mehr überquert werden muss.