Das Wohnhaus des Beschwerdeführers 5 befindet sich im Norden des geplanten Mehrfamilienhaus B. Ein ca. 90 Zentimeter breiter und 5 Meter langer "Wurmfortsatz" des Grundstücks des Beschwerdeführers 5 ragt in die bestehende Zufahrt hinein. Das Grundstück des Beschwerdeführers 5 ist mit einem "Wegrecht" zu Gunsten der Bauparzelle belastet, das über diesen Wurmfortsatz führt.