Mit dieser Ausführung hat die Gemeinde das Argument der Bauherrschaft aufgenommen. Sie hat aufgezeigt, dass sie die noch vorhandene Aufschüttung als mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen vereinbar erachtet. Dies zeigt, von welchen Überlegungen sich die Gemeinde hat leiten lassen. Obwohl sie sich nicht im Detail mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 auseinandergesetzt hat, ist die Gemeinde ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Sie hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht verletzt. 3. Erschliessung