a) Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen vor, die Gemeinde sei in ihrem Gesamtentscheid nicht auf ihre Vorbringen betreffend die auf der Westseite des Gebäudes A vorgesehene Terrainaufschüttung eingegangen. Es gehe aus dem Entscheid nicht hervor, weshalb die Bauherrschaft nicht auf die vorgesehene Aufschüttung verzichten müsse. Damit machen sie sinngemäss geltend, die Gemeinde sei ihrer Begründungspflicht nicht gehörig nachgekommen.