Diese fallen aufgrund des fehlenden guten Glaubens nicht stark ins Gewicht. Dementsprechend überwiegt das öffentliche Interesse die Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch den Rückbau entstehen und die Wiederherstellung erweist sich damit insgesamt als verhältnismässig. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu Recht angeordnet. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c.