Die Wiederherstellung ist darüber hinaus geeignet und auch erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wieder herbeizuführen. Es ist nicht ersichtlich, wie dies mit einer milderen Massnahme erreicht werden könnte. Schliesslich ist die Entfernung der Aussentreppe und der damit verbundene Aufwand der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Die Beschwerdeführerin macht kein konkretes privates Interesse geltend, inwiefern die Wiederherstellung für sie mit negativen Auswirkungen verbunden sein soll. Abgesehen von finanziellen Nachteilen sind auch keine ersichtlich. Diese fallen aufgrund des fehlenden guten Glaubens nicht stark ins Gewicht.