Einerseits besteht das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Bauverbotstreifens entlang von Strassen auch dann, wenn keine konkreten Ausbauprojekte geplant sind. Andererseits beeinträchtigt jede weitere Anlage im Strassenraum dieses Interesse zusätzlich und das Vorhandensein anderer Anlagen rechtfertigt weitere Beeinträchtigungen nicht.