Einerseits da die baurechtlichen Bestimmungen konsequent eingehalten werden sollen und andererseits da eine Bauherrschaft, die sich nicht vorgängig um eine Bewilligung bemüht, nicht besser gestellt werden soll, als eine, die sich an den gesetzlich vorgesehenen Ablauf des Bewilligungsverfahrens hält. Es ist auch unerheblich, dass sich bereits eine andere Treppe im Strassenabstand befindet und aktuell kein Strassenprojekt geplant ist. Einerseits besteht das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Bauverbotstreifens entlang von Strassen auch dann, wenn keine konkreten Ausbauprojekte geplant sind.