Die Treppe auf der westlichen Seite der Nordfassade hält den Strassenabstand nicht ein und es liegt kein genügender Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vor. Diese Treppe widerspricht somit der baurechtlichen Ordnung und dem Strassengesetz. Dementsprechend besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an deren Entfernung: Einerseits da die baurechtlichen Bestimmungen konsequent eingehalten werden sollen und andererseits da eine Bauherrschaft, die sich nicht vorgängig um eine Bewilligung bemüht, nicht besser gestellt werden soll, als eine, die sich an den gesetzlich vorgesehenen Ablauf des Bewilligungsverfahrens hält.