c) Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, sie sei zur Bauausführung der Aussentreppe auf der Westseite berechtigt gewesen. Sie hält im Gegenteil explizit fest, ihr sei die Bewilligungspflicht bewusst gewesen. Sie sei aber davon ausgegangen, diese könne ihr nachträglich bewilligt werden. Ihr war somit bewusst, dass die Treppe bewilligungspflichtig war. Trotzdem erstellte sie diese, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Sie gilt daher als bösgläubig im baurechtlichen Sinn.