a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, falls die Bewilligung nicht erteilt werden könne, so sei auf die Wiederherstellung zu verzichten, da kein öffentliches Interesse an der Entfernung der Aussentreppe bestehe. Nach der Bewilligung der Aussentreppe auf der Ostseite sei sie davon ausgegangen, auch die Aussentreppe auf der Westseite der Nordfassade könne nachträglich bewilligt werden.