d) Weder der Wunsch nach einer Ideallösung resp. optimalen Ausnützung noch die geltend gemachte ästhetische Ausgestaltung des Bauvorhabens stellen einen Ausnahmegrund dar. Daher erübrigt es sich zu prüfen, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen gegen die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sprächen. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli hat die Ausnahmebewilligung zu Recht verweigert. Da die Erschliessung der Zwischenböden einer anderen Erschliessung und damit einer Projektänderung bedarf, hat die Vorinstanz korrekterweise auch den Zwischenböden den Bauabschlag erteilt. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands