Schliesslich vermögen auch ästhetische Überlegungen im vorliegenden Fall nicht eine Ausnahme zu begründen: Das Projekt, das die Gemeinde Ringgenberg mit Entscheid vom 8. Mai 2017 bewilligte, sah nur eine Treppe im westlichen Bereich der Nordfassade vor. Dieses Projekt zeigt, dass auch ohne die Ausnahme eine bewilligungsfähige Gestaltung erreicht werden kann. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die zusätzliche Aussentreppe positiv aufs Ortsbild insgesamt auswirken sollte. Schliesslich kann es nicht von Bedeutung sein, ob aktuell ein Strassenbauprojekt geplant ist oder nicht.