westlichen Gebäudehälfte zudem nicht eine Wohnung, sondern Lager- und Archivräume erschliessen. Diese könnten ohne weiteres durch interne Treppen erschlossen werden. Dies wäre zwar allenfalls mit dem Verlust von Lagerfläche verbunden. Inwiefern dies nicht zweckmässig möglich sein sollte, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Dementsprechend ist auch das vorliegend zu beurteilende Projekt nicht auf eine externe Erschliessung im Strassenabstand angewiesen. Auch das Bauvorhaben selber stellt daher keinen Ausnahmegrund dar. Schliesslich vermögen auch ästhetische Überlegungen im vorliegenden Fall nicht eine Ausnahme zu begründen: