Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine zweckmässige Erschliessung der verschiedenen geplanten Räume sei nur dann möglich, wenn nicht nur die durch die Gemeinde bereits bewilligte Aussentreppe auf der Ostseite des Gebäudes, sondern auch die Aussentreppe auf der westlichen Seite der Nordfassade bestehe. Zudem sei die Aussentreppe auch aus ästhetischen Gründen für das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft erforderlich. Nur durch den symmetrischen Bau der beiden Treppen könne ein ästhetisch befriedigendes äusseres 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-und Verkehrsdirektion