a) Die Aussentreppe auf der Westseite der Nordfassade weist einen Abstand von 3.80 m gegenüber der E.________strasse auf. Bei der E.________strasse handelt es sich um eine Kantonsstrasse. Von dieser haben Bauten und Anlagen gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG4 einen Abstand von 5 Metern einzuhalten, sofern das zuständige Gemeinwesen nichts anderes festlegt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 GBR5 ist gegenüber Strassen der Basiserschliessung ein Strassenabstand von 5 Metern einzuhalten. Die Aussentreppe hält diesen Abstand unbestrittenermassen nicht ein. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands verweigert.