Das Strasseninspektorat hielt in seinem Amtsbericht vom 14. September 2018 fest, es läge zwar keine ausreichende Begründung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vor, da die Wohnungen im Obergeschoss auch von anderen Gebäudeseiten aus erschlossen werden könnten. Dennoch könne die Ausnahmebewilligung erteilt werden, da derzeit kein Strassenbauprojekt geplant sei und der Kanton als Strasseneigentümer für den Fall eines solchen Vorhabens genügend Handhabe besitze, die Treppe bei Bedarf wieder aus dem Lichtraumprofil entfernen zu lassen.