Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht Parteikosten im Umfang von Fr. 7'837.80 geltend (Honorar Fr. 7'262.45, Auslagen Fr. 15.–, Mehrwertsteuer Fr. 560.35). Er weist auf die hohen Baukosten und die Notwendigkeit vertiefter Abklärungen über die Bedeutung und Auslegung der Nebenbestimmung hin. Daher sei – bei durchschnittlicher Schwierigkeit – von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand auszugehen.