b) Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Rückweisung der Sache an die Stadt Bern wird dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden entsprochen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, wenn die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des reformatorischen Hauptantrags führen kann.26 Demnach sind die Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten und wird die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen.