Eine solche Auslegung der Sonderbauvorschrift würde gegen die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie verstossen. Individuelle Sanierungsprojekte einzelner Eigentümer müssen jedenfalls bei sicherheitstechnisch erforderlichen Ertüchtigungsmassnahmen möglich sein. Die Parteien sind sich einig, dass vorliegend ein Sanierungsbedarf gegeben ist. Die von der Beschwerdegegnerin geplanten Ertüchtigungsmassnahmen müssen aber noch daraufhin überprüft werden, ob die fragliche Ästhetikvorschrift bei korrekter Auslegung eingehalten wird. Diese Beurteilung ist im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht erfolgt.