a) Die mit der angefochtenen Baubewilligung verknüpfte Nebenbestimmung taugt nicht zur Erreichung des damit verfolgten Ziels, das Bauvorhaben nur im Sinne einer zeitlich begrenzten Übergangslösung zu erlauben. Aus den anwendbaren Sonderbauvorschriften kann denn auch nicht abgeleitet werden, dass unbefristete Ertüchtigungsmassnahmen nur im Rahmen einer Gesamtsanierung, d.h. im Einverständnis aller betroffenen Grundeigentümer vorgenommen werden dürfen. Eine solche Auslegung der Sonderbauvorschrift würde gegen die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie verstossen.