c) Die Beschwerdegegnerin erklärt, dass das Formular Erdbebensicherheit im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs noch nicht verfügbar gewesen sei. Ihr könne daher nicht angelastet werden, dass sie dieses nicht eingereicht habe. Zwischenzeitlich ist das Formular Erdbebensicherheit verfügbar.25 Die Beschwerdegegnerin ist nach Art. 21a BauG und Art. 10 Abs. 3a BewD verpflichtet, dieses nachzureichen bzw. die entsprechenden Angaben zu machen. Die Angaben (namentlich betreffend Notwendigkeit des Beizugs einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners) sind in die Würdigung einzubeziehen.