Die vom Ingenieurbüro empfohlene Überwachung auf Setzung und Rissbildung wurden jedoch im angefochtenen Entscheid nicht als verbindlich erklärt. Die entsprechenden Hinweise im Kurzbericht des Ingenieurbüros gaben Anlass, die Notwendigkeit entsprechender Auflagen oder zusätzlicher Abklärungen zu prüfen und gegebenenfalls zu begründen, weshalb sich diese als unnötig erweisen.