Die Beschwerdegegnerin hat das Bauvorhaben von einem Ingenieurbüro ausarbeiten lassen. Dieses empfiehlt mit Kurzbericht vom 21. Januar 201924 nebst den baulichen Ertüchtigungsmassnahmen auch eine Überwachung der Balkondeckenplatten durch einen Geometer mittels Setzungsmessungen sowie die Überwachung auf eventuelle Rissbildungen. Die Problematik der Setzung wurde also entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht übersehen. Die vom Ingenieurbüro empfohlene Überwachung auf Setzung und Rissbildung wurden jedoch im angefochtenen Entscheid nicht als verbindlich erklärt.