Bauwillige sind auch ohne spezielle Auflagen im Baubewilligungsentscheid verpflichtet, die Vorschriften zur Sicherheit einzuhalten. Im Baubewilligungsverfahren drängen sich besondere Abklärungen oder Auflagen zu Sicherheitsaspekten dann auf, wenn aufgrund der Umstände konkrete Zweifel an der Sicherheit eines Bauvorhabens bestehen. 21 Art. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 22 Vorakten, pag. 21 23 Vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Einsprache vom 29. Juni 2018, Vorakten pag. 50