b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Insbesondere müssen sie nach den Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik an die Erdbebensicherheit erstellt und unterhalten werden (Art. 21a BauG). Bauvorhaben können – auch wenn sie gerade die Ertüchtigung einer bestehenden Baute beinhalten – nur bewilligt werden, wenn das Ergebnis diesen Sicherheitsanforderungen genügt.