a) Dass ein Bedarf nach Ertüchtigung der Balkone besteht, ist nicht umstritten. Auch die Beschwerdeführenden gehen von der Sanierungsbedürftigkeit der Balkone aus.23 Ihrer Ansicht nach sind aber die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Ertüchtigungsmassnahmen mangelhaft bzw. der Sicherheit sogar abträglich, da sie die Erdbebensicherheit verringern. Die Beschwerdeführenden bemängeln zudem, die Beschwerdegegnerin habe das Formular Erdbebensicherheit nicht eingereicht.