die erforderliche Ertüchtigung muss im Hinblick auf die ästhetische Wirkung so schonend wie möglich durchgeführt werden. Ob dies beim streitigen Projekt der Beschwerdegegnerin zutrifft, wurde im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht geprüft. Die SBK hat ihrer Beurteilung, auf die sich die Stadt Bern im angefochtenen Entscheid stützt, auf eine Auslegung der Sonderbauvorschriften gestützt, die sich als nicht haltbar erwiesen hat. 6. Statik und Sicherheit