Nach dem Gesagten darf aber die Ästhetikvorschrift nicht so ausgelegt werden, dass ein Gesamtprojekt aller Eigentümer des fraglichen Gebäudezugs vorliegen muss. Vielmehr müssen jedenfalls bei sicherheitstechnisch notwendigen Massnahmen auch Einzelprojekte der Eigentümerschaft einer Parzelle zulässig sein. Diese müssen die vorgeschriebene Anforderung der besonders sorgfältigen Gestaltung erfüllen, soweit dies bei Umsetzung einer nötigen individuellen Ertüchtigung möglich ist. D.h. die erforderliche Ertüchtigung muss im Hinblick auf die ästhetische Wirkung so schonend wie möglich durchgeführt werden.