g) Die SBK hat im erstinstanzlichen Verfahren die Ansicht vertreten, dass das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin gegen die Ästhetikvorschrift verstosse und nicht bewilligungsfähig sei, weil es vom bestehenden einheitlichen Gesamtbild des Gebäudezugs L.________strasse abweiche und es nicht sinnvoll sei, dass "ein Teilprojekt der Gesamtsanierung auf Kosten des einheitlichen Gesamtbildes gestalterisch ausschert".22 Nach dem Gesagten darf aber die Ästhetikvorschrift nicht so ausgelegt werden, dass ein Gesamtprojekt aller Eigentümer des fraglichen Gebäudezugs vorliegen muss.