Als solche sind sie nur zulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Bei einer Auslegung der Sonderbauvorschriften, wonach faktisch nur Gesamtprojekte bewilligungsfähig sind, weil das einheitliche Gesamtbild des Gebäudezugs gewahrt werden muss, wäre die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit aus den genannten Überlegungen nicht gewahrt.