wirtschaftliches Schicksal würde in die Hände der anderen Parteien gelegt, wenn die Bewilligungsfähigkeit von Anpassungen die Einigung auf ein Gesamtprojekt voraussetzen würde. Es kann nicht dem Sinn und Zweck der Sonderbauvorschriften entsprechen, ein solches Machtgefälle unter den Eigentümerschaften hervorzurufen. Baurechtliche Ästhetikvorschriften stellen eine Einschränkung der Eigentumsfreiheit21 dar. Als solche sind sie nur zulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt.