Hinzu kommt, dass eine Einigungspflicht zu Abhängigkeiten unter den Grundeigentümern führen würde. Insbesondere wenn es (wie vorliegend) um Sicherheitsanliegen geht und ohne die erforderlichen Ertüchtigungsmassnahmen wirtschaftliche Nachteile (Einbussen bei den Mieteinnahmen, Haftbarkeit) drohen, könnten einzelne Eigentümer in eine Zwangslage geraten. Ihr 19 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a 20 Zaugg/Ludwig, Art. 26 N. 1; BVR 2006 S. 145 E. 5.1.1 7/11 Kanton Bern BVD 110/2019/152 Canton de Berne