Damit solche Anpassungen erfolgen könnten, müsste also unter den verschiedenen betroffenen Eigentümerschaften eine Einigung erreicht werden. Erfahrungsgemäss lassen sich Einigungen unter privaten Parteien nicht behördlich erzwingen. Durch die fragliche Verpflichtung könnten daher auch sinnvolle bzw. nötige Vorhaben blockiert werden, was nicht wünschenswert ist und nicht dem Sinn der Sonderbauvorschriften entsprechen kann. Hinzu kommt, dass eine Einigungspflicht zu Abhängigkeiten unter den Grundeigentümern führen würde.