Der Gebäudezug ist jedoch in mehrere Parzellen mit verschiedenen Eigentümerschaften aufgeteilt. Eine Verpflichtung dieser Eigentümerschaften, die gestalterische Einheitlichkeit des Gebäudezugs auch bei späteren (insbesondere auch bei sicherheitstechnisch notwendigen) Anpassungen beizubehalten, würde darauf hinauslaufen, dass jedenfalls bei äusserlich wahrnehmbaren Veränderungen nur solche Projekte bewilligungsfähig wären, die von allen betroffenen Grundeigentümern mitgetragen werden. Damit solche Anpassungen erfolgen könnten, müsste also unter den verschiedenen betroffenen Eigentümerschaften eine Einigung erreicht werden.