f) Es stellt sich die Frage, ob überhaupt von einem Verstoss gegen die Ästhetikbestimmung auszugehen ist. Ziffer 5.3 der Sonderbauordnung verlangt nicht explizit, dass ein einheitliches Gesamtbild des Gebäudezugs L.________strasse unter allen Umständen zu wahren ist. Zwar ist einleuchtend, dass mit einer einheitlichen Gestaltung die ästhetischen Qualitäten des fraglichen Gebäudezugs besonders gut zur Geltung gelangen bzw. neue Abweichungen die ästhetische Wirkung des gesamten Gebäudezugs stören können. Der Gebäudezug ist jedoch in mehrere Parzellen mit verschiedenen Eigentümerschaften aufgeteilt.