e) Denkbar wäre, dass Sicherheitsüberlegungen und die temporäre Natur einer Baubewilligung als Gründe für die Gewährung einer Ausnahme (Art. 26 BauG) herangezogen werden. Ästhetikbestimmungen wie die hier betroffene Sonderbauvorschrift sind einer Ausnahme grundsätzlich zugänglich.20 Eine Ausnahme von der anwendbaren Ästhetikbestimmung wurde jedoch weder beantragt noch gewährt. Im Übrigen bestünde auch hier die Problematik, dass die von der Stadt Bern formulierte Nebenbestimmung eine nur temporäre Natur der Baubewilligung nicht gewährleisten kann.