d) Nach dem in Erwägung 4 Gesagten ist vorliegend die Nebenbestimmung nicht geeignet um zu gewährleisten, dass die Bewilligung nur im Sinne einer temporären Übergangslösung erteilt wird. Ohnehin könnte mit einer Befristung bzw. einer Resolutivbedingung nicht erreicht werden, dass ein gegen Bauvorschriften verstossendes Vorhaben vorschriftskonform wird. Wird ein vorschriftswidriges Bauvorhaben für eine befristete Zeit bewilligt, so ist es während dieser Zeitdauer nicht weniger vorschriftswidrig als bei unbefristeter Bewilligung. Der Verhältnismässigkeitsgedanke, von dem sich die Stadt Bern wohl hat leiten lassen, kommt hier nicht zum Zug.