oben des angefochtenen Entscheids führt sie jedoch aus, dass das projektierte Vorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften sowie den nach anderen Gesetzen im Verfahren für die Baubewilligung zu überprüfenden Vorschriften nicht widerspreche und die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt seien. Dabei erachtet sie es offenbar als entscheidend, dass die Bewilligung als Zwischenlösung für eine aus Sicherheitsgründen erforderliche Sofortmassnahme gedacht ist. Eine Ausnahmebewilligung für eine Abweichung von den Ästhetikvorschriften wird im angefochtenen Entscheid nicht gewährt. 18 Vorakten, pag. 21