Die Stadt Bern hält in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, S. 4 oben fest, dass das Bauvorhaben nach Ansicht der SBK und des Bauinspektorates der Ästhetikbestimmung der Sonderbauvorschriften widerspreche. Auf S. 5 unten / S. 6 oben des angefochtenen Entscheids führt sie jedoch aus, dass das projektierte Vorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften sowie den nach anderen Gesetzen im Verfahren für die Baubewilligung zu überprüfenden Vorschriften nicht widerspreche und die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt seien.